Satzung

Satzung des Pfingstbaumclub- und Bürgerverein Achterdorp e. V. von 1930

 

 § 1 –     Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen

„Pfingstbaumclub und Bürgerverein Achterdorp e.V. von 1930“

 

und ist im Vereinsregister Oldenburg eingetragen.

 

Der Verein hat seinen Sitz in 26935 Stadland – Rodenkirchen.

 

§ 2 –     Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist es,

- Wahrung der Traditionen (insbesondere Pfingsten)

- Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde

- Erhaltung des Kulturgutes,

- die Förderung  der Jugendarbeit . 

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- den Erhalt der Tradition und Bräuche zum Pfingstfest

- Maßnahmen zum Erhalt und Pflege der Umwelt

- die Erarbeitung einer Chronik (Ortsteil Achterdorp)

- die intensive Zusammenarbeit und Einflussnahme auf die

  Entscheidungen der Gemeindeverwaltung bei ortsrelevanten

  Vorhaben im Sinne der öffentlichen Bürgerbeteiligung. Dies  

  insbesondere im Interesse der Kinder, Jugendlichen und Senioren bei

  Verkehrsberuhigung, Grüngestaltung und Grünerhaltung sowie

  bei der Radweggestaltung,

 

Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.

 

§ 3 –     Entstehung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können nur natürliche Personen erwerben, wenn sie um die Aufnahme bei dem Vorstand des Vereins schriftlich nachsuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliedschaft zu. Diese entscheidet endgültig. Minderjährige erhalten nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft. Sie haben keine Stimme in der Mitgliederversammlung.

 

§ 4 –     Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

a.)        durch schriftliche Austrittserklärung.

            der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung

            gegenüber dem Vorstand erfolgen.

b.)        durch Tod

            Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

c.)        durch Ausschließung.

            Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen

            (innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens) schwer verstoßen

            hat, und hierdurch z.B. das Ansehen des Vereins in der

            Öffentlichkeit oder auch vereinsintern schwerwiegend

            beeinträchtigt hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand

            ausgeschlossen werden.

 

Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von vier Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb von acht Wochen einzuberufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. a-c: Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge können nicht zurückgefordert werden.

 

§ 5 –     Rechte und Pflichten der Mitglieder

Durch die Mitgliedschaft erhält jedes Mitglied Rechte und Pflichten, die im Einzelnen wie folgt satzungsmäßig festgelegt werden.

 

Jedes Mitglied hat das Recht:

- aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.

- außerhalb der Mitgliederversammlung Vorschläge an den Vorstand zu

  richten.

- Vorschläge eines jeden Mitgliedes sind vom Vorstand aufzugreifen

- Die Wahrung der Interessen durch den Verein zu verlangen

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

- die Vereinssatzung anzuerkennen und die gefassten Beschlüsse zu

  befolgen

die Interessen des Vereins zu vertreten sowie die Zwecke des  

  Vereins zu fördern und zu unterstützen.

- Jedes Mitglied ist zur Zahlung des festgelegten Beitrages verpflichtet.

 

§ 6 –     Beiträge
Zur Bestreitung der allgemeinen Kosten, die dem Verein durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen, erhebt der Verein von seinen Mitgliedern regelmäßig Beiträge. Die Beitragshöhe wird von der erforderlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag wird jährlich im Voraus erhoben.

 

§ 7 –     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Vorstandschaft

 

 § 8 –     Der Vorstand

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein im Sinne des § 26 BGB in gerichtlichen und außergerichtlichen Belangen.

 

Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Wahl des neuen Vorstandes.

 

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

-     Führung der Geschäfte im Sinne des Vereins und nach den 

      Bestimmungen der Satzung und der Beschlüsse

    Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der

      Tagesordnung

-     Einberufung der Mitgliederversammlung sowie deren Leitung

-     Überwachung über die Ausführung der Beschlüsse der

      Mitgliederversammlung

§ 9 –     Die Vorstandschaft Die Vorstandschaft besteht aus:

a - dem ersten Vorsitzenden

b - dem zweiten Vorsitzenden

c - dem Kassenwart

d - dem Schriftführer

e - dem Jugendwart.

Sie wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei von fünf Vorstandschaftsmitgliedern anwesend sind. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimme der Erschienenen.

 

Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Vorstandschaftssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten.

 

Die Vereinigung von zwei Vorstandschaftsämtern in einer Person ist unzulässig

 

Darüber hinaus ergeben sich für die einzelnen Vorstandschaftsmitglieder vor allem folgende Aufgaben:

Vorstand:

Die Aufgaben des ersten und des zweiten Vorsitzenden ergeben sich aus § 8.

 

Kassenwart

Der Kassenwart hat das Vereinsvermögen zu verwalten. Hierzu gehört insbesondere:

1. Erhebung der Mitgliedsbeiträge

2. Abwicklung des Zahlungsverkehrs

3. Verwaltung der Barmittel und der Konten                                               

4. Führen des Kassenbuches

5. Aufstellung der Vermögenslage am Ende des Vereinsjahres  

   und Berichterstattung über die Einnahmen und Ausgaben im

   abgelaufenen Vereinsjahr in der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Schriftführer

Der Schriftführer hat über alle Mitgliederversammlungen Protokolle zu führen, diese in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und diese zur Genehmigung vorzulegen.

 

Jugendwart

Der Jugendwart betreut die jugendlichen Mitglieder und vertritt sie in der

Vorstandschaft.

 

§10 –    Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

Ihr obliegt vor allem:

- die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder

- die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder

- die Wahl der Kassenprüfer

- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

- die Auflösung des Vereins.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Zehntel sämtlicher

 

Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Bekanntmachung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen durch Anzeige in der örtlichen Presse (NWZ und KZW). Sie sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, zur Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist jedoch einen Stimmenmehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied ist nur mit einer Stimme stimmberechtigt.

§11 –    Beurkundung der Beschlüsse:

Die in Mitgliederversammlungen gefassten

Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen

Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§12 -     Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorstand (erster, zweiter Vorsitzender und der Kassenwart) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Stadland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zweck zu verwenden hat.


Rodenkirchen, 07.02.2014